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SK2 2014 25

Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer

Graubünden · 2014-07-25 · Deutsch GR
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fahrlässige Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB | Beschwerde gegen StA, Einstellungsverfügung

Sachverhalt

A. Am 10. März 2013, um ca. 16.30 Uhr, hielt sich Y._____ mit seinem neun Tage alten Sohn und seinem Hund der Rasse Australian Shepherd auf der Ter- rasse des Restaurants A._____ in O.1._____ auf. Als X._____ zu diesen heran- trat, biss der Hund ihn in die rechte Hand. X._____ erlitt eine tiefe Bissverletzung an der Handinnenseite. Am 16. März 2013 stellte er Strafantrag gegen Y._____. B. In der Folge führte die Kantonspolizei Graubünden ein Ermittlungsverfahren durch. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 26. Juli 2013 wur- de Y._____ der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB für schuldig befunden und mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 80.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, bestraft. Nachdem Y._____ gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben hatte, eröffnete die Staats- anwaltschaft Graubünden am 12. September 2013 eine Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB. Mit Verfügung vom

16. April 2014, mitgeteilt am 23. April 2014, stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen Y._____ ein. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staats- kasse genommen. C. Gegen diese Einstellungsverfügung liess X._____ am 5. Mai 2014 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erheben, wobei er das folgende Rechtsbegehren stellte: "1. Die angefochtene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 16. April 2014 in der Strafsache gegen Y._____ von O.1._____, geb. am _____1967, O.1._____ betreffend fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB (Prozedur VV.2013.1382/CV) sei aufzuheben. 2.a) Der Beschuldigte Y._____, von O.1._____, geb. am _____1967, O.1._____ sei der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig zu erklären und hierfür angemessen zu bestrafen.

b) Eventualiter sei die Strafsache zur neuen Entscheidung gemäss vor- stehend Ziff. 2 lit. a an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückzu- weisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates, eventualiter zu Lasten des Beschuldigten, und zwar sowohl für da Ver- fahren vor der Staatsanwaltschaft als auch für das vorliegende Be- schwerdeverfahren." D. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte mit Vernehmlassung vom

14. Mai 2014 unter Hinweis auf die Akten und die angefochtene Verfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Seite 3 — 7 E. Y._____ beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2014 die Abwei- sung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, unter vollumfäng- licher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8% MwSt zu Lasten des Be- schwerdeführers. F. Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen in der angefochte- nen Einstellungsverfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwä- gungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Nach Art. 322 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO kann gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Beschwerde erho- ben werden. Beschwerdeinstanz ist nach Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) das Kantonsge- richt von Graubünden. Die Beschwerdefrist gegen eine staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügung beträgt nach Art. 322 Abs. 2 StPO zehn Tage. Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Be- schwerdeinstanz einzureichen. Mit der Beschwerde können nach Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständi- ge oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemes- senheit (lit. c) gerügt werden. Die Frist- und Formerfordernisse wurden mit der am

5. Mai 2014 eingereichten Beschwerdeschrift gegen die am 23. April 2014 mitge- teilte Einstellungsverfügung eingehalten. 2. Die Strafprozessordnung enthält keine abschliessende Liste der nicht- behördlichen, zur Beschwerde legitimierten Personen. Vielmehr kann gemäss der allgemeinen Bestimmung zur Rechtsmittellegitimation in Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, Beschwerde ergreifen. Die StPO unterscheidet dabei im Grundsatz zwischen „Parteien“ (Art. 104 StPO) und „anderen Verfahrensbeteilig- ten“ (Art. 105 StPO). Diese Unterscheidung ist hinsichtlich der Beschwerdelegiti- mation insofern von Bedeutung, als die Parteien verfahrensgestaltende Rechte haben und die anderen Verfahrensbeteiligten oftmals nur punktuell über ein recht- lich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids ver- fügen. Obwohl Art. 382 Abs. 1 StPO die Beschwerdelegitimation nur der „Partei“ zuspricht, sind auch andere Verfahrensbeteiligte gestützt auf Art. 105 Abs. 2 StPO

Seite 4 — 7 zur Beschwerde legitimiert. Diese Bestimmung spricht den anderen Verfahrensbe- teiligten Verfahrensrechte einer Partei und dadurch auch das in Art. 382 Abs. 1 StPO statuierte Recht der Parteien zur Beschwerdeführung in dem Umfang zu, wie sie durch hoheitliche Verfahrenshandlungen in ihren Rechten unmittelbar be- troffen sind und dies zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich ist. Bei sämtlichen Parteien und Verfahrensbeteiligten bilden gemeinsame und kumulative Voraus- setzungen für die Beschwerdebefugnis das Vorliegen der Rechtsfähigkeit, der Prozessfähigkeit und der Beschwer (vgl. zum Ganzen Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N. 221 ff). Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer als Opfer offenkundig Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO und somit berechtigt, sich als Straf- oder Zivilklä- ger am Strafverfahren zu beteiligen, er hat jedoch auf seine Beteiligung am Straf- verfahren als Strafkläger ausdrücklich verzichtet und sich nur als Privatkläger im Zivilpunkt konstituiert. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob er unter diesen Umständen zur Beschwerdeführung legitimiert ist. a) Gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO kann die Einstellungsverfügung von den Par- teien angefochten werden. Parteien sind im Haupt- und Rechtsmittelverfahren ne- ben der Staatsanwaltschaft der Beschuldigte sowie der Privatkläger (Art. 104 Abs. 1 StPO). Als Privatkläger gilt der Geschädigte, der ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen, wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Gleiches gilt auch für das Opfer. Soweit es Parteirechte beanspruchen will, muss es sich wie jede geschädigte Person als Privatklägerschaft konstituieren (vgl. Lieber, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N. 3 zu Art. 117; Mazzucchelli/Postizzi, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessord- nung, Basel 2011, N. 3 zu Art. 116; Pieth, Schweizerisches Strafprozessrecht, Ba- sel 2012, 2. Auflage, S. 105). Nicht mehr zur Beschwerde legitimiert ist die (poten- zielle) Privatklägerschaft dann, wenn sie nach Art. 120 Abs. 1 StPO schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklärt hat, auf die ihr zustehenden Rechte im Strafverfahren zu verzichten, zumal dieser Verzicht vom Gesetz für endgültig erklärt wird (vgl. Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, N. 5 zu Art. 322). b) Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer am 16. März 2013 (act. 3.2) ausdrücklich auf eine Teilnahme am Strafverfahren als Strafkläger, nicht aber als Zivilkläger verzichtet. Er ist damit gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO als Privatkläger zu betrachten, wobei sich seine Verfahrensrechte auf die Durchsetzung seiner adhä-

Seite 5 — 7 sionsweise geltend gemachten privatrechtlichen Ansprüche beschränken. Es stellt sich nun die Frage, ob er als Zivilkläger durch die Einstellungsverfügung vom 16. April 2014 auch tatsächlich beschwert ist. Dies ist zu verneinen. Zwar hängt die Zivilklage nach Art. 122 ff. StPO von der Behandlung der Strafsache ab, doch er- scheint die Privatklägerschaft, die sich nur als Zivilklägerin konstituierte, nicht zur Beschwerde gegen Einstellungsverfügungen legitimiert (vgl. Landshut, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, a.a.O., N. 9 zu Art. 322; Schmid, a.a.O., N. 6 zu Art. 322). Dies ist damit zu begründen, dass in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt wer- den. Wird das Verfahren eingestellt, wird die Zivilklage ex lege auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO), ohne dass es dazu einer formellen Verfü- gung, das heisst Anordnung in der Einstellungsverfügung bedürfte. Es erfolgt auch keine Überweisung an den Zivilrichter von Amtes wegen (vgl. Grädel/Heiniger, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozess- ordnung, a.a.O., N. 13 zu Art. 320). Indem der Beschwerdeführer ausdrücklich von einer Konstituierung im Strafpunkt absah, verzichtete er in diesem Umfang auf die ihm zustehenden Verfahrensrechte, weshalb er seine diesbezüglichen Ansprüche im Rechtsmittelverfahren nicht mehr durchzusetzen vermag. In seiner Position als Zivilkläger ist der Beschwerdeführerin nicht beschwert und demzufolge auch nicht zur Beschwerdeführung legitimiert. c) Bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer unabhängig von seiner pro- zessualen Rolle gestützt auf Art. 105 StPO in Verbindung mit Art. 382 StPO be- schwerdelegitimiert ist. Dies setzt - wie bereits ausgeführt wurde - voraus, dass die betreffende Person ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des betreffenden Entscheides hat (vgl. Riklin, Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, Zürich 2010, N. 3 zu Art. 382). Ein rechtlich geschütz- tes Interesse und damit eine Beschwer ist nur dann zu bejahen beziehungsweise gegeben, wenn der Beschwerdeführer selbst in seinen eigenen Rechten unmittel- bar und direkt betroffen ist. Die Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit in eigenen Rechten grenzt von Fällen ab, in denen Personen bloss faktisch und nicht in einer eigenen Rechtsposition oder bloss mittelbar beziehungsweise indirekt in ihren Rechten betroffen sind. Die angefochtene hoheitliche Verfahrenshandlung muss mit anderen Worten einen direkten, sofort ersichtlichen Einfluss auf die ei- gene Rechtsstellung des Beschwerdeführers (und somit auf seine rechtlich ge- schützten Interessen) haben. Im Gegensatz zur Privatklägerschaft sind andere Verfahrensbeteiligte, wie vorliegend der Geschädigte, im Grundsatz nur punktuell beschwerdelegitimiert. Zu bejahen ist die Legitimation insbesondere, wenn Fragen

Seite 6 — 7 rund um die Konstituierung als Privatklägerschaft zur Diskussion stehen. Darüber hinaus sind andere Verfahrensbeteiligte auch dann zur Beschwerdeführung be- fugt, wenn sie durch eine hoheitliche Verfahrenshandlung in ihren Rechten unmit- telbar verletzt werden. Dies kann beispielsweise im Zusammenhang mit einer Ein- vernahme als Zeuge (Art. 166 StPO) oder dann der Fall sein, wenn ihnen ein Ge- genstand durch Beschlagnahme entzogen wurde (vgl. zum Ganzen Guidon, a.a.O., N. 232 ff.; 280 ff.). Im vorliegenden Fall ist nicht erkennbar, inwiefern der Beschwerdeführer durch die Einstellungsverfügung in seinen eigenen Rechten unmittelbar betroffen sein soll. Auch führt er hierzu in seiner Eingabe nichts aus, sondern beschränkt sich auf den Hinweis, er sei als Privatkläger gemäss Art. 118 ff. StPO konstituiert und verweise auf seine Ausführungen und Beweisoffer- ten, welcher er im Rahmen des Verfahrens vor der Staatsanwaltschaft gemacht respektive gestellt habe. Da er sich jedoch am Verfahren lediglich als Zivilkläger beteiligt hat, reicht dies, wie vorstehend dargestellt, für die Legitimation zur straf- rechtlichen Beschwerde nicht aus. d) Ist der Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht zur Beschwerde- führung legitimiert, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Las- ten von X._____ (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 8 der kantonalen Verord- nung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) ist für Ent- scheide im Beschwerdeverfahren eine Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- bis Fr. 5‘000.-- zu erheben. Für das vorliegende Verfahren erscheint eine Gerichtsge- bühr von Fr. 1'500.-- als angemessen. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer Y._____ für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu entrichten. Dessen Rechtsvertreter reichte keine Honorarnote ein, weshalb die Festsetzung der Höhe der Entschädigung im richterlichen Ermessen steht. Für die eingereichte Beschwerdeantwort erscheint der Beschwerdeinstanz unter Berück- sichtigung des zeitlichen Aufwands und der Schwierigkeit der Sache eine Ent- schädigung in der Höhe von Fr. 1'000.-- einschliesslich Mehrwertsteuer als ange- messen.

Seite 7 — 7 III.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 16 April 2014, mitgeteilt am 23. April 2014, stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen Y._____ ein. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staats- kasse genommen. C. Gegen diese Einstellungsverfügung liess X._____ am 5. Mai 2014 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erheben, wobei er das folgende Rechtsbegehren stellte: "1. Die angefochtene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 16. April 2014 in der Strafsache gegen Y._____ von O.1._____, geb. am _____1967, O.1._____ betreffend fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB (Prozedur VV.2013.1382/CV) sei aufzuheben. 2.a) Der Beschuldigte Y._____, von O.1._____, geb. am _____1967, O.1._____ sei der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig zu erklären und hierfür angemessen zu bestrafen.

b) Eventualiter sei die Strafsache zur neuen Entscheidung gemäss vor- stehend Ziff. 2 lit. a an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückzu- weisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates, eventualiter zu Lasten des Beschuldigten, und zwar sowohl für da Ver- fahren vor der Staatsanwaltschaft als auch für das vorliegende Be- schwerdeverfahren." D. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte mit Vernehmlassung vom

14. Mai 2014 unter Hinweis auf die Akten und die angefochtene Verfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Seite 3 — 7 E. Y._____ beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2014 die Abwei- sung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, unter vollumfäng- licher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8% MwSt zu Lasten des Be- schwerdeführers. F. Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen in der angefochte- nen Einstellungsverfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwä- gungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Nach Art. 322 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO kann gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Beschwerde erho- ben werden. Beschwerdeinstanz ist nach Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) das Kantonsge- richt von Graubünden. Die Beschwerdefrist gegen eine staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügung beträgt nach Art. 322 Abs. 2 StPO zehn Tage. Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Be- schwerdeinstanz einzureichen. Mit der Beschwerde können nach Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständi- ge oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemes- senheit (lit. c) gerügt werden. Die Frist- und Formerfordernisse wurden mit der am

5. Mai 2014 eingereichten Beschwerdeschrift gegen die am 23. April 2014 mitge- teilte Einstellungsverfügung eingehalten. 2. Die Strafprozessordnung enthält keine abschliessende Liste der nicht- behördlichen, zur Beschwerde legitimierten Personen. Vielmehr kann gemäss der allgemeinen Bestimmung zur Rechtsmittellegitimation in Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, Beschwerde ergreifen. Die StPO unterscheidet dabei im Grundsatz zwischen „Parteien“ (Art. 104 StPO) und „anderen Verfahrensbeteilig- ten“ (Art. 105 StPO). Diese Unterscheidung ist hinsichtlich der Beschwerdelegiti- mation insofern von Bedeutung, als die Parteien verfahrensgestaltende Rechte haben und die anderen Verfahrensbeteiligten oftmals nur punktuell über ein recht- lich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids ver- fügen. Obwohl Art. 382 Abs. 1 StPO die Beschwerdelegitimation nur der „Partei“ zuspricht, sind auch andere Verfahrensbeteiligte gestützt auf Art. 105 Abs. 2 StPO

Seite 4 — 7 zur Beschwerde legitimiert. Diese Bestimmung spricht den anderen Verfahrensbe- teiligten Verfahrensrechte einer Partei und dadurch auch das in Art. 382 Abs. 1 StPO statuierte Recht der Parteien zur Beschwerdeführung in dem Umfang zu, wie sie durch hoheitliche Verfahrenshandlungen in ihren Rechten unmittelbar be- troffen sind und dies zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich ist. Bei sämtlichen Parteien und Verfahrensbeteiligten bilden gemeinsame und kumulative Voraus- setzungen für die Beschwerdebefugnis das Vorliegen der Rechtsfähigkeit, der Prozessfähigkeit und der Beschwer (vgl. zum Ganzen Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N. 221 ff). Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer als Opfer offenkundig Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO und somit berechtigt, sich als Straf- oder Zivilklä- ger am Strafverfahren zu beteiligen, er hat jedoch auf seine Beteiligung am Straf- verfahren als Strafkläger ausdrücklich verzichtet und sich nur als Privatkläger im Zivilpunkt konstituiert. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob er unter diesen Umständen zur Beschwerdeführung legitimiert ist. a) Gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO kann die Einstellungsverfügung von den Par- teien angefochten werden. Parteien sind im Haupt- und Rechtsmittelverfahren ne- ben der Staatsanwaltschaft der Beschuldigte sowie der Privatkläger (Art. 104 Abs. 1 StPO). Als Privatkläger gilt der Geschädigte, der ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen, wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Gleiches gilt auch für das Opfer. Soweit es Parteirechte beanspruchen will, muss es sich wie jede geschädigte Person als Privatklägerschaft konstituieren (vgl. Lieber, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N. 3 zu Art. 117; Mazzucchelli/Postizzi, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessord- nung, Basel 2011, N. 3 zu Art. 116; Pieth, Schweizerisches Strafprozessrecht, Ba- sel 2012, 2. Auflage, S. 105). Nicht mehr zur Beschwerde legitimiert ist die (poten- zielle) Privatklägerschaft dann, wenn sie nach Art. 120 Abs. 1 StPO schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklärt hat, auf die ihr zustehenden Rechte im Strafverfahren zu verzichten, zumal dieser Verzicht vom Gesetz für endgültig erklärt wird (vgl. Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, N. 5 zu Art. 322). b) Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer am 16. März 2013 (act. 3.2) ausdrücklich auf eine Teilnahme am Strafverfahren als Strafkläger, nicht aber als Zivilkläger verzichtet. Er ist damit gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO als Privatkläger zu betrachten, wobei sich seine Verfahrensrechte auf die Durchsetzung seiner adhä-

Seite 5 — 7 sionsweise geltend gemachten privatrechtlichen Ansprüche beschränken. Es stellt sich nun die Frage, ob er als Zivilkläger durch die Einstellungsverfügung vom 16. April 2014 auch tatsächlich beschwert ist. Dies ist zu verneinen. Zwar hängt die Zivilklage nach Art. 122 ff. StPO von der Behandlung der Strafsache ab, doch er- scheint die Privatklägerschaft, die sich nur als Zivilklägerin konstituierte, nicht zur Beschwerde gegen Einstellungsverfügungen legitimiert (vgl. Landshut, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, a.a.O., N. 9 zu Art. 322; Schmid, a.a.O., N. 6 zu Art. 322). Dies ist damit zu begründen, dass in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt wer- den. Wird das Verfahren eingestellt, wird die Zivilklage ex lege auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO), ohne dass es dazu einer formellen Verfü- gung, das heisst Anordnung in der Einstellungsverfügung bedürfte. Es erfolgt auch keine Überweisung an den Zivilrichter von Amtes wegen (vgl. Grädel/Heiniger, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozess- ordnung, a.a.O., N. 13 zu Art. 320). Indem der Beschwerdeführer ausdrücklich von einer Konstituierung im Strafpunkt absah, verzichtete er in diesem Umfang auf die ihm zustehenden Verfahrensrechte, weshalb er seine diesbezüglichen Ansprüche im Rechtsmittelverfahren nicht mehr durchzusetzen vermag. In seiner Position als Zivilkläger ist der Beschwerdeführerin nicht beschwert und demzufolge auch nicht zur Beschwerdeführung legitimiert. c) Bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer unabhängig von seiner pro- zessualen Rolle gestützt auf Art. 105 StPO in Verbindung mit Art. 382 StPO be- schwerdelegitimiert ist. Dies setzt - wie bereits ausgeführt wurde - voraus, dass die betreffende Person ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des betreffenden Entscheides hat (vgl. Riklin, Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, Zürich 2010, N. 3 zu Art. 382). Ein rechtlich geschütz- tes Interesse und damit eine Beschwer ist nur dann zu bejahen beziehungsweise gegeben, wenn der Beschwerdeführer selbst in seinen eigenen Rechten unmittel- bar und direkt betroffen ist. Die Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit in eigenen Rechten grenzt von Fällen ab, in denen Personen bloss faktisch und nicht in einer eigenen Rechtsposition oder bloss mittelbar beziehungsweise indirekt in ihren Rechten betroffen sind. Die angefochtene hoheitliche Verfahrenshandlung muss mit anderen Worten einen direkten, sofort ersichtlichen Einfluss auf die ei- gene Rechtsstellung des Beschwerdeführers (und somit auf seine rechtlich ge- schützten Interessen) haben. Im Gegensatz zur Privatklägerschaft sind andere Verfahrensbeteiligte, wie vorliegend der Geschädigte, im Grundsatz nur punktuell beschwerdelegitimiert. Zu bejahen ist die Legitimation insbesondere, wenn Fragen

Seite 6 — 7 rund um die Konstituierung als Privatklägerschaft zur Diskussion stehen. Darüber hinaus sind andere Verfahrensbeteiligte auch dann zur Beschwerdeführung be- fugt, wenn sie durch eine hoheitliche Verfahrenshandlung in ihren Rechten unmit- telbar verletzt werden. Dies kann beispielsweise im Zusammenhang mit einer Ein- vernahme als Zeuge (Art. 166 StPO) oder dann der Fall sein, wenn ihnen ein Ge- genstand durch Beschlagnahme entzogen wurde (vgl. zum Ganzen Guidon, a.a.O., N. 232 ff.; 280 ff.). Im vorliegenden Fall ist nicht erkennbar, inwiefern der Beschwerdeführer durch die Einstellungsverfügung in seinen eigenen Rechten unmittelbar betroffen sein soll. Auch führt er hierzu in seiner Eingabe nichts aus, sondern beschränkt sich auf den Hinweis, er sei als Privatkläger gemäss Art. 118 ff. StPO konstituiert und verweise auf seine Ausführungen und Beweisoffer- ten, welcher er im Rahmen des Verfahrens vor der Staatsanwaltschaft gemacht respektive gestellt habe. Da er sich jedoch am Verfahren lediglich als Zivilkläger beteiligt hat, reicht dies, wie vorstehend dargestellt, für die Legitimation zur straf- rechtlichen Beschwerde nicht aus. d) Ist der Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht zur Beschwerde- führung legitimiert, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Las- ten von X._____ (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 8 der kantonalen Verord- nung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) ist für Ent- scheide im Beschwerdeverfahren eine Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- bis Fr. 5‘000.-- zu erheben. Für das vorliegende Verfahren erscheint eine Gerichtsge- bühr von Fr. 1'500.-- als angemessen. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer Y._____ für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu entrichten. Dessen Rechtsvertreter reichte keine Honorarnote ein, weshalb die Festsetzung der Höhe der Entschädigung im richterlichen Ermessen steht. Für die eingereichte Beschwerdeantwort erscheint der Beschwerdeinstanz unter Berück- sichtigung des zeitlichen Aufwands und der Schwierigkeit der Sache eine Ent- schädigung in der Höhe von Fr. 1'000.-- einschliesslich Mehrwertsteuer als ange- messen.

Seite 7 — 7 III.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen zu Lasten von X._____, welcher Y._____ ausserdem mit Fr. 1'000.-- (inkl. Spesen und MWSt) aussergerichtlich zu entschädigen hat.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschrie- benen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimati- on, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gel- ten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 25. Juli 2014 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 14 25

28. Juli 2014 Beschluss II. Strafkammer Vorsitz Hubert RichterInnen Pritzi und Schlenker Aktuarin Thöny In der strafrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marcel Köppel, Grossfeldstrasse 45, 7320 Sargans, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 16. April 2014, mitgeteilt am 23. April 2014, in Sachen des Beschwerdeführers gegen Y._____, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill, Poststrasse 43, 7002 Chur, betreffend fahrlässige Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB, hat sich ergeben:

Seite 2 — 7 I. Sachverhalt A. Am 10. März 2013, um ca. 16.30 Uhr, hielt sich Y._____ mit seinem neun Tage alten Sohn und seinem Hund der Rasse Australian Shepherd auf der Ter- rasse des Restaurants A._____ in O.1._____ auf. Als X._____ zu diesen heran- trat, biss der Hund ihn in die rechte Hand. X._____ erlitt eine tiefe Bissverletzung an der Handinnenseite. Am 16. März 2013 stellte er Strafantrag gegen Y._____. B. In der Folge führte die Kantonspolizei Graubünden ein Ermittlungsverfahren durch. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 26. Juli 2013 wur- de Y._____ der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB für schuldig befunden und mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 80.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, bestraft. Nachdem Y._____ gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben hatte, eröffnete die Staats- anwaltschaft Graubünden am 12. September 2013 eine Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB. Mit Verfügung vom

16. April 2014, mitgeteilt am 23. April 2014, stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen Y._____ ein. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staats- kasse genommen. C. Gegen diese Einstellungsverfügung liess X._____ am 5. Mai 2014 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erheben, wobei er das folgende Rechtsbegehren stellte: "1. Die angefochtene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 16. April 2014 in der Strafsache gegen Y._____ von O.1._____, geb. am _____1967, O.1._____ betreffend fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB (Prozedur VV.2013.1382/CV) sei aufzuheben. 2.a) Der Beschuldigte Y._____, von O.1._____, geb. am _____1967, O.1._____ sei der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig zu erklären und hierfür angemessen zu bestrafen.

b) Eventualiter sei die Strafsache zur neuen Entscheidung gemäss vor- stehend Ziff. 2 lit. a an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückzu- weisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates, eventualiter zu Lasten des Beschuldigten, und zwar sowohl für da Ver- fahren vor der Staatsanwaltschaft als auch für das vorliegende Be- schwerdeverfahren." D. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte mit Vernehmlassung vom

14. Mai 2014 unter Hinweis auf die Akten und die angefochtene Verfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Seite 3 — 7 E. Y._____ beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2014 die Abwei- sung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, unter vollumfäng- licher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8% MwSt zu Lasten des Be- schwerdeführers. F. Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen in der angefochte- nen Einstellungsverfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwä- gungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Nach Art. 322 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO kann gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Beschwerde erho- ben werden. Beschwerdeinstanz ist nach Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) das Kantonsge- richt von Graubünden. Die Beschwerdefrist gegen eine staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügung beträgt nach Art. 322 Abs. 2 StPO zehn Tage. Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Be- schwerdeinstanz einzureichen. Mit der Beschwerde können nach Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständi- ge oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemes- senheit (lit. c) gerügt werden. Die Frist- und Formerfordernisse wurden mit der am

5. Mai 2014 eingereichten Beschwerdeschrift gegen die am 23. April 2014 mitge- teilte Einstellungsverfügung eingehalten. 2. Die Strafprozessordnung enthält keine abschliessende Liste der nicht- behördlichen, zur Beschwerde legitimierten Personen. Vielmehr kann gemäss der allgemeinen Bestimmung zur Rechtsmittellegitimation in Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, Beschwerde ergreifen. Die StPO unterscheidet dabei im Grundsatz zwischen „Parteien“ (Art. 104 StPO) und „anderen Verfahrensbeteilig- ten“ (Art. 105 StPO). Diese Unterscheidung ist hinsichtlich der Beschwerdelegiti- mation insofern von Bedeutung, als die Parteien verfahrensgestaltende Rechte haben und die anderen Verfahrensbeteiligten oftmals nur punktuell über ein recht- lich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids ver- fügen. Obwohl Art. 382 Abs. 1 StPO die Beschwerdelegitimation nur der „Partei“ zuspricht, sind auch andere Verfahrensbeteiligte gestützt auf Art. 105 Abs. 2 StPO

Seite 4 — 7 zur Beschwerde legitimiert. Diese Bestimmung spricht den anderen Verfahrensbe- teiligten Verfahrensrechte einer Partei und dadurch auch das in Art. 382 Abs. 1 StPO statuierte Recht der Parteien zur Beschwerdeführung in dem Umfang zu, wie sie durch hoheitliche Verfahrenshandlungen in ihren Rechten unmittelbar be- troffen sind und dies zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich ist. Bei sämtlichen Parteien und Verfahrensbeteiligten bilden gemeinsame und kumulative Voraus- setzungen für die Beschwerdebefugnis das Vorliegen der Rechtsfähigkeit, der Prozessfähigkeit und der Beschwer (vgl. zum Ganzen Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N. 221 ff). Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer als Opfer offenkundig Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO und somit berechtigt, sich als Straf- oder Zivilklä- ger am Strafverfahren zu beteiligen, er hat jedoch auf seine Beteiligung am Straf- verfahren als Strafkläger ausdrücklich verzichtet und sich nur als Privatkläger im Zivilpunkt konstituiert. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob er unter diesen Umständen zur Beschwerdeführung legitimiert ist. a) Gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO kann die Einstellungsverfügung von den Par- teien angefochten werden. Parteien sind im Haupt- und Rechtsmittelverfahren ne- ben der Staatsanwaltschaft der Beschuldigte sowie der Privatkläger (Art. 104 Abs. 1 StPO). Als Privatkläger gilt der Geschädigte, der ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen, wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Gleiches gilt auch für das Opfer. Soweit es Parteirechte beanspruchen will, muss es sich wie jede geschädigte Person als Privatklägerschaft konstituieren (vgl. Lieber, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N. 3 zu Art. 117; Mazzucchelli/Postizzi, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessord- nung, Basel 2011, N. 3 zu Art. 116; Pieth, Schweizerisches Strafprozessrecht, Ba- sel 2012, 2. Auflage, S. 105). Nicht mehr zur Beschwerde legitimiert ist die (poten- zielle) Privatklägerschaft dann, wenn sie nach Art. 120 Abs. 1 StPO schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklärt hat, auf die ihr zustehenden Rechte im Strafverfahren zu verzichten, zumal dieser Verzicht vom Gesetz für endgültig erklärt wird (vgl. Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, N. 5 zu Art. 322). b) Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer am 16. März 2013 (act. 3.2) ausdrücklich auf eine Teilnahme am Strafverfahren als Strafkläger, nicht aber als Zivilkläger verzichtet. Er ist damit gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO als Privatkläger zu betrachten, wobei sich seine Verfahrensrechte auf die Durchsetzung seiner adhä-

Seite 5 — 7 sionsweise geltend gemachten privatrechtlichen Ansprüche beschränken. Es stellt sich nun die Frage, ob er als Zivilkläger durch die Einstellungsverfügung vom 16. April 2014 auch tatsächlich beschwert ist. Dies ist zu verneinen. Zwar hängt die Zivilklage nach Art. 122 ff. StPO von der Behandlung der Strafsache ab, doch er- scheint die Privatklägerschaft, die sich nur als Zivilklägerin konstituierte, nicht zur Beschwerde gegen Einstellungsverfügungen legitimiert (vgl. Landshut, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, a.a.O., N. 9 zu Art. 322; Schmid, a.a.O., N. 6 zu Art. 322). Dies ist damit zu begründen, dass in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt wer- den. Wird das Verfahren eingestellt, wird die Zivilklage ex lege auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO), ohne dass es dazu einer formellen Verfü- gung, das heisst Anordnung in der Einstellungsverfügung bedürfte. Es erfolgt auch keine Überweisung an den Zivilrichter von Amtes wegen (vgl. Grädel/Heiniger, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozess- ordnung, a.a.O., N. 13 zu Art. 320). Indem der Beschwerdeführer ausdrücklich von einer Konstituierung im Strafpunkt absah, verzichtete er in diesem Umfang auf die ihm zustehenden Verfahrensrechte, weshalb er seine diesbezüglichen Ansprüche im Rechtsmittelverfahren nicht mehr durchzusetzen vermag. In seiner Position als Zivilkläger ist der Beschwerdeführerin nicht beschwert und demzufolge auch nicht zur Beschwerdeführung legitimiert. c) Bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer unabhängig von seiner pro- zessualen Rolle gestützt auf Art. 105 StPO in Verbindung mit Art. 382 StPO be- schwerdelegitimiert ist. Dies setzt - wie bereits ausgeführt wurde - voraus, dass die betreffende Person ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des betreffenden Entscheides hat (vgl. Riklin, Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, Zürich 2010, N. 3 zu Art. 382). Ein rechtlich geschütz- tes Interesse und damit eine Beschwer ist nur dann zu bejahen beziehungsweise gegeben, wenn der Beschwerdeführer selbst in seinen eigenen Rechten unmittel- bar und direkt betroffen ist. Die Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit in eigenen Rechten grenzt von Fällen ab, in denen Personen bloss faktisch und nicht in einer eigenen Rechtsposition oder bloss mittelbar beziehungsweise indirekt in ihren Rechten betroffen sind. Die angefochtene hoheitliche Verfahrenshandlung muss mit anderen Worten einen direkten, sofort ersichtlichen Einfluss auf die ei- gene Rechtsstellung des Beschwerdeführers (und somit auf seine rechtlich ge- schützten Interessen) haben. Im Gegensatz zur Privatklägerschaft sind andere Verfahrensbeteiligte, wie vorliegend der Geschädigte, im Grundsatz nur punktuell beschwerdelegitimiert. Zu bejahen ist die Legitimation insbesondere, wenn Fragen

Seite 6 — 7 rund um die Konstituierung als Privatklägerschaft zur Diskussion stehen. Darüber hinaus sind andere Verfahrensbeteiligte auch dann zur Beschwerdeführung be- fugt, wenn sie durch eine hoheitliche Verfahrenshandlung in ihren Rechten unmit- telbar verletzt werden. Dies kann beispielsweise im Zusammenhang mit einer Ein- vernahme als Zeuge (Art. 166 StPO) oder dann der Fall sein, wenn ihnen ein Ge- genstand durch Beschlagnahme entzogen wurde (vgl. zum Ganzen Guidon, a.a.O., N. 232 ff.; 280 ff.). Im vorliegenden Fall ist nicht erkennbar, inwiefern der Beschwerdeführer durch die Einstellungsverfügung in seinen eigenen Rechten unmittelbar betroffen sein soll. Auch führt er hierzu in seiner Eingabe nichts aus, sondern beschränkt sich auf den Hinweis, er sei als Privatkläger gemäss Art. 118 ff. StPO konstituiert und verweise auf seine Ausführungen und Beweisoffer- ten, welcher er im Rahmen des Verfahrens vor der Staatsanwaltschaft gemacht respektive gestellt habe. Da er sich jedoch am Verfahren lediglich als Zivilkläger beteiligt hat, reicht dies, wie vorstehend dargestellt, für die Legitimation zur straf- rechtlichen Beschwerde nicht aus. d) Ist der Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht zur Beschwerde- führung legitimiert, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Las- ten von X._____ (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 8 der kantonalen Verord- nung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) ist für Ent- scheide im Beschwerdeverfahren eine Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- bis Fr. 5‘000.-- zu erheben. Für das vorliegende Verfahren erscheint eine Gerichtsge- bühr von Fr. 1'500.-- als angemessen. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer Y._____ für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu entrichten. Dessen Rechtsvertreter reichte keine Honorarnote ein, weshalb die Festsetzung der Höhe der Entschädigung im richterlichen Ermessen steht. Für die eingereichte Beschwerdeantwort erscheint der Beschwerdeinstanz unter Berück- sichtigung des zeitlichen Aufwands und der Schwierigkeit der Sache eine Ent- schädigung in der Höhe von Fr. 1'000.-- einschliesslich Mehrwertsteuer als ange- messen.

Seite 7 — 7 III. Demnach wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen zu Lasten von X._____, welcher Y._____ ausserdem mit Fr. 1'000.-- (inkl. Spesen und MWSt) aussergerichtlich zu entschädigen hat. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschrie- benen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimati- on, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gel- ten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: